Vorsitzender Vorstand Musik Bernd Eisenhut
Lahnstraße 1
61206 Wöllstadt
06034 1891
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Stellvertretender Vorsitzender
Vorstand Verwaltung Christof Westerfeld
Gartenstraße 30
61206 Wöllstadt
06034 3068677
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Vorstand Finanzen Tobias Gora
Gondolfstraße 24
61206 Wöllstadt
06034 5098619
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Vorstand Veranstaltungen Heinz-Hermann Roskoni
Gondolfstraße 39
61206 Wöllstadt
06034 4454
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Satzung nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.03.2012
§ 1 Name, Sitz , Rechtsform des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein wurde im Jahre 1905 von dem damaligen Ortspfarrer, Herrn Gord, als Kirchenmusikverein gegründet. Er trägt den Namen Musikverein 1905 Ober-Wöllstadt e. V. Der Verein hat seinen Sitz in 61206 Wöllstadt/Ober-Wöllstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg/Hessen unter Nr. 893 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele
2.1 Zweck des Vereines ist die Förderung der Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO und hier insbesondere die Pflege der Musik.
2.1.1 Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Abhalten regelmäßiger Übungsstunden
- die Pflege und den Ausbau der Laienmusik
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Laienmusikern
- die Förderung der musikalischen Jugendarbeit
- die aktive Teilnahme an musikalischen Veranstaltungen des Hessischen Musikverbandes e.V., der Landesmusikjugend Hessen e.V. und des Diözesanverbandes der Bläserchöre-Bistum Mainz e.V.
- die Durchführung von Konzerten und konzertanten Auftritten
- die musikalische Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Stefanus, Ober-Wöllstadt
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Die Mitglieder der Organe des Vereines, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereines betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
(§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereines, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereines.
Eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann gelistet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.2 Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon erlassen.
3.3 Mitglieder haben:
Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Informations- und Auskunftsrechte, das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereines, das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen, Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren, Treuepflicht gegenüber dem Verein und pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds).
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig - ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten – ausüben darf. Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.
3.4 Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied zwölf Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
3.5 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt, oder
- den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
3.6 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrags beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
4.1 Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Diese Entscheidung wird zur Abstimmung in die Mitgliederversammlung eingebracht.
4.2 Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden mittels Basislastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den Verein dazu ein Basislastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Zahlungsweise vereinbart werden.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrags und der Gebühren Sorge zu tragen. Weist das Konto des Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags/Gebühren keine Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein daraus entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied den Verein hierüber nicht informierte.
§ 5 Vereinsorgane
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahlen oder Abwahlen des Vorstands und der Vereinsorgane, soweit Mitglieder von Organen nicht anderweitig berufen werden.
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung muss spätestens im 1. Quartal eines jeden Jahres durchgeführt werden und den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch einfaches Schreiben angezeigt werden Die Erfordernis der schriftlichen Ladung ist auch dann erfüllt, wenn per Email auf elektronischem Wege geladen ist.
Neben der turnusmäßigen Versammlung kann die Mitgliederversammlung auch durch den Vorstand oder durch schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der wahlberechtigten Mitglieder, je unter Angabe des Zwecks und der Gründe, einberufen werden.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Entscheidung bei der Einberufung der Versammlung näher bezeichnet wird oder als Antrag bzw. Anregung spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand bekannt gegeben ist.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder über 14 Jahre.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Jedoch
einer Satzungsänderung müssen 2/3 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder zustimmen,
die Vereinsauflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem
Sitzungsleiter zu unterschreiben.
5.2 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorstand Musik, zuständig für das Ressort Musik
- dem Vorstand Verwaltung, zuständig für das Ressort Verwaltung
- dem Vorstand Veranstaltung, zuständig für das Ressort Veranstaltung
- dem Vorstand Finanzen, zuständig für das Ressort Finanzen
Jeder Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jeder Vorstand ist berechtigt, in seinem Fachbereich weitere Ressortmitglieder ohne Befragung der Mitgliederversammlung zu ernennen (Kooptation). Seine Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist nur gemeinsam mit mindestens einem weiteren Vorstand wirksam. Vereinen gegenüber genügt einfache Abgabe einer Willenserklärung.
5.2.1 Ressort Musik
der Vorstand Musik führt:
die Orchestermanager
Gemäß Vorgabe der Geschäftsordnung wählen die jeweils bestehenden Vereinsorchester aus ihren Reihen Orchestermanager.
Alle Orchestermanager werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Für den Bereich der Schülerorchester werden die Orchestermanager vom Vorstand Musik widerruflich ernannt.
den Ausbildungsbeauftragten
Die Mitgliederversammlung wählt den Ausbildungsbeauftragten für die Dauer von 2 Jahren. Er muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
den Jugendleiter
Die Mitgliederversammlung wählt den Jugendleiter für die Dauer von 2 Jahren. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.2.2. Ressort Verwaltung
der Vorstand Verwaltung führt:
den Beisitzer Noten
den Beisitzer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Mitgliederversammlung wählt den Ressortbeisitzer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die Dauer von 2 Jahren. Er muss das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Beisitzer Noten wird vom Ressortleiter bestimmt und muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.2.3 Ressort Veranstaltung
der Vorstand Veranstaltung führt:
die Beisitzer
Der Ressortleiter bestimmt die Beisitzer.
5.2..4 Ressort Finanzen
der Vorstand Finanzen führt:
den Beisitzer
Die Mitgliederversammlung wählt den Ressortbeisitzer für die Dauer von 2 Jahren. Er muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
5.2.5 Wahlverfahren Vorstand
Der Vorstand und die vorgeschriebenen Beisitzer werden für die Dauer von zwei Jahre zeitversetzt in zwei Wahlgruppen gewählt.
Nachdem die Mitgliederversammlung den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt hat, wählt sie aus den gewählten Vorständen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Gruppe A
- Vorstand Musik
- Vorstand Finanzen
- Beisitzer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Ausbildungsbeauftragter
Gruppe B
- Vorstand Verwaltung
- Vorstand Veranstaltung
- Beisitzer Finanzen
- Jugendleiter
5.3 Ehrenpräsident
Der jeweilige katholische Ortspfarrer der Pfarrei St. Stefanus Ober-Wöllstadt ist automatisch Ehrenpräsident des Vereins,
jedoch ohne Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 6 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal aufeinander folgend wiedergewählt werden.
Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung, sowie der Kassen des Vereines und eventuell bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer und gilt auch für
Ad-hoc-Prüfungen (unangekündigte Prüfungen). Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung anstehenden Vereinsunterlagen zu gewähren, der Vorstand hat Auskünfte zu erteilen und darf Unterlagen und Auskünfte nicht verweigern.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfverhandlungen und empfehlen dort ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstands.
Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein und darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereines durch einen vom Vorstand zu beauftragenden spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden; wahlberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
Das Vereinsvermögen kommt im Falle der Auflösung des Vereins ausschließlich der katholischen Pfarrgemeinde St. Stefanus Ober-Wöllstadt zu Gute.
Mit Genehmigung dieser Satzung tritt die dem Registergericht bisherig vorliegende Satzung vom 24.03.2013 außer Kraft.
Ober-Wöllstadt, 13.03.2013
Der per 13.03.2013 gewählte Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestätigt mit den untenstehenden Unterschriften die Gültigkeit der vorstehend verabschiedeten Satzung
Vorstand Musik Vorstand Verwaltung
gez. Eisenhut gez. Westerfeld
Vorstand Finanzen Vorstand Veranstaltung
gez. Gora gez. Roskoni